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Reisemangel richtig reklamieren

 

Pool? Gar nicht cool

Ein verdreckter Pool, durchgelegene Matratzen im Hotelzimmer, Baulärm am Tag und dröhnende Disko-Beats in der Nacht – manchmal wird die langersehnte Urlaubsreise zum Alptraum.  Wenn die vollmundigen Versprechungen aus den Reisekatalogen nicht mit der Wirklichkeit am Ferienort übereinstimmen, kann  und sollte man das beim Reiseveranstalter monieren. Denn schließlich hat man  für den Urlaub bezahlt. Doch für den Laien ist es nicht immer  ganz einfach zu erkennen, wann ein  echter Reisemangel vorliegt. Denn nur für diesen kann man auch eine finanzielle Entschädigung bekommen.

Generell, so die Advocard Rechtschutzversicherung, unterscheidet man zwischen bloßen Unannehmlichkeiten und echten Mängeln. Zu erstgenannten gehören zum Beispiel Flugverspätungen, unfreundliches Hotelpersonal oder selbstverschuldete Unfälle. Diese sind zwar unangenehm oder ärgerlich – aber Geld bekommt man dafür in der Regel nicht zurück.

Ein echter Mangel besteht dagegen immer dann, wenn Leistungen nicht erbracht werden, die im Reisevertrag vereinbart worden sind.  Dafür steht dem Urlauber eine Entschädigung zu. Dazu gehören beispielsweise fehlender Meerblick des Zimmers, eine Überbuchung des Hotels bei der Ankunft oder eine Lebensmittelvergiftung aufgrund mangelhafter Hygiene. Ist dies der Fall, kann der Reisende Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dabei richtet sich die Höhe der Ansprüche immer nach der Schwere des jeweiligen Mangels.

Wie viel ist der Mangel wert?

Als Richtlinie gibt die Frankfurter Tabelle Auskunft über die Höhe gängiger Reisepreisminderungen So können Reisende zum Beispiel bei fehlendem Fernseh- oder Radiogerät mit fünf  Prozent, bei Ausfall von Wasser oder Strom mit zehn bis 20 Prozent oder bei abweichender Zimmerart (Dreibett- statt Doppelzimmer) mit 20 bis 30 Prozent  Erstattung der Reisekosten rechnen. Allerdings sind diese Erstattungen nicht sicher. "Viele Gerichte nutzen die Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe. Sie ist aber weder für den Gesetzgeber noch für die Reiseveranstalter verbindlich", so Advocard-Juristin Anja-Mareen Knoop.

Richtig und rechtzeitig reklamieren!
Nicht selten werden Ansprüche  von Urlaubern an den Reiseveranstalter wegen Nichteinhaltung von Fristen, Formfehlern oder überhöhten Forderungen zurückgewiesen. Damit man nicht leer ausgeht, sollte man  einige Regeln beachten.

So muss man den Reisemängel unbedingt vor Ort bei der Reiseleitung beanstanden oder, wenn dies nicht möglich ist, den Veranstalter in Deutschland informieren. Damit  soll dem Veranstalter die Chance gegeben werden, den Mangel  noch vor Ort zu beheben, zum Beispiel durch Umzug in ein anderes Zimmer oder Hotel. Sorgt die Reiseleitung nicht für Abhilfe, kann die Reklamation spätestens einen Monat nach Rückkehr beim Reiseveranstalter erfolgen.  Die beanstandeten Mängel sollten  möglichst gut dokumentiert sein -  mit Fotos des Mangels, genauer Beschreibung und den Anschriften möglicher Zeugen.

19.03.11


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